Abrechnung unserer Leistungen

Direkte Abrechnung mit Pflege- und Krankenkassen

Ja, unsere Leistungen können als anerkanntes und qualitätsgesichertes Betreuungs- und Entlastungsangebot nach § 45 SGB XI direkt mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

Entlastungsbetrag: Jeder Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) hat Anspruch auf 125 EUR monatlich durch die Pflegeversicherung.

Pflegesachleistungsanspruch: Bis zu 40 % dieses Anspruchs können für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Pro Kalenderjahr stehen 1612 EUR für Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können bis zu 806 EUR aus ungenutzten Mitteln der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Privatversicherte

Falls die zu erbringenden Leistungen die Budgets der Pflegeversicherung überschreiten oder Sie privatversichert sind, stellen wir unsere Leistungen privat in Rechnung. Diese Rechnungen können Sie zur anteiligen Erstattung bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

1. Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII

Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen für Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind. Die Finanzierung erfolgt über das Sozialamt oder Träger wie den LVR oder LWL.

2. Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Wenn Sie wegen Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können und Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

• Diese Leistung kann mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden, jedoch ist eine vorherige Kostenzusicherung erforderlich.

• Konditionen variieren je nach Krankenkasse.